Ab einer gewissen Unternehmensgröße ist es notwendig, die Aufgabenverteilung auf mehrere Geschäftsführer/innen zu verteilen. Das ist nicht nur betriebswirtschaftlich sinnvoll. Auch die persönlichen Haftungsrisiken der Mitgesellschafter können durch eine Ressortaufteilung reduziert werden. Bei der Aufstellung eines Geschäftsverteilungsplan sind aber Vorgaben zu beachten.
Gesamtschuldnerische Haftung
Jeder GmbH-Geschäftsführer hat in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, heißt es nach § 43 GmbH-Gesetz. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so haften sie bei Pflichtverletzungen der Gesellschaft gesamtschuldnerisch. Die Gesellschaft kann sie also, obwohl Sie den Schaden nicht verursacht haben, zur Kasse bitten. Diese organschaftliche Innenhaftung schützt die Gesellschaft und übt Druck auf die Geschäftsführer aus, gemeinsam das Wohl der Gesellschaft zu fördern und zu sichern.
Geschäftsverteilungsplan mildert Haftungsrisiko
Der Geschäftsverteilungsplan kann im Gesellschaftsvertrag (selten), im Geschäftsführungsvertrag oder in der Geschäftsordnung (das ist in der Praxis die Regel) für die...